Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 22.11.2006
Aktenzeichen: 10 UF 187/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 1
1. Anrechte bei dem Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen sind aus derzeitiger Sicht sowohl im Anwartschafts als auch im Leistungsstadium statisch.

2. Der Ehezeitanteil dieser Anrechte ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB zu berechnen.


10 UF 187/06

Beschluss

In der Familiensache

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 22. November 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 3. Juli 2006 geändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 163,75 EUR, bezogen auf den 28. Februar 2006 als Ende der Ehezeit, begründet.

Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000, EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die gemäß §§ 621e Abs. 1, 621 Nr.6 ZPO statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist auch im Übrigen form sowie fristgemäß (§§ 621a Abs. 1 Satz 2, 621e Abs. 3 Satz 2, 517 ZPO) erhoben. Das Rechtsmittel führt in der Sache zum Erfolg, weil das Amtsgericht die vom Antragsteller bei der Beteiligten zu 1 erworbene Versorgungsanwartschaft unberücksichtigt gelassen hat. Außerdem ist bei der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen, dass die Anwartschaft des Antragstellers beim Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen mit einem höheren Wert in die Ausgleichsbilanz einzustellen ist, als das Amtsgericht angenommen hat. Im Ergebnis ist nicht die Antragsgegnerin, sondern der Antragsteller ausgleichspflichtig, und zwar in Höhe von monatlich 163,75 EUR.

1.

Da die Eheleute am 11. September 1992 die Ehe geschlossen haben und der Scheidungsantrag des Ehemannes der Ehefrau am 9. März 2006 zugestellt worden ist, erfasst die für den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 Abs. 2 BGB maßgebende Ehezeit einen Zeitraum vom 1. September 1992 bis zum 28. Februar 2006.

2.

In der besagten Ehezeit haben sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art erworben.

a) Für den Ehemann besteht insoweit, wie die Beteiligte zu 1 mit Auskunft vom 16. Mai 2006 im Einzelnen berechnet und dargestellt hat, eine ehezeitliche Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) in Höhe von monatlich 124,88 EUR.

Darüber hinaus hat der Ehemann bei dem Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen (im Folgenden: VIK Nds.) laut dessen Auskunft vom 17. Mai 2006 eine Anwartschaft auf Alters und Invaliditätsversorgung erworben. Die am Ende der Ehezeit bestehende Anwartschaft auf Altersrente hat das VIK Nds. mit monatlich 955,65 EUR angegeben. Gegen die Richtigkeit dieser Auskunft bestehen keine Bedenken. Wie der Satzung des Ingenieurversorgungswerks zu entnehmen ist, berechnet sich die Höhe des Altersruhegeldes nach Prozentsätzen der wirksam entrichteten Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen, erhöht um die aus Beschlüssen des Verwaltungsrats sich ergebenden Anpassungsbeiträge. Die Höhe der Bewertungsprozentsätze hängt vom jeweiligen Lebensalter ab, in dem die Einzahlung geleistet wurde. die jeweiligen Prozentsätze sind aus der Tabelle 1 im Anhang zur Satzung abzulesen (§§ 26 Abs. 6, 30 Abs. 1 - 3 der Satzung).

Von dieser Auskunft ist auch das Amtsgericht ausgegangen. Es hat jedoch seiner Entscheidung einen unzutreffenden Ehezeitanteil zugrunde gelegt. Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, wonach die berufsständische Anwartschaft des Ehemannes zu der Gruppe der unter § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB fallenden Anrechte gehört. Diese Vorschrift erfasst aber vier verschiedene Untergruppen, die ganz unterschiedliche Regelungen für die Berechnung des Ehezeitanteils enthalten. Das Amtsgericht hat nicht ausgeführt, welche der vier Untergruppen es für anwendbar gehalten hat. Es hat aber offensichtlich die gesamtzeitbezogene Berechnungsmethode gewählt, die in § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB für Anrechte zur Verfügung gestellt wird, deren Höhe sich sowohl nach zeit als auch nach beitragsabhängigen Faktoren bemisst. Eine Begründung dafür enthält die angefochtene Entscheidung nicht. Die vom Amtsgericht zitierten Entscheidungen des BGH betreffen keine berufsständischen, sondern betriebliche Versorgungsanwartschaften, die unter § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB fallen.

Der Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemannes bei dem VIK Nds. ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB zu berechnen. Denn die Höhe der Anwartschaft bestimmt sich (nahezu) ausschließlich nach der Höhe entrichteter Beiträge (vgl. z.B. BGH FamRZ 1992, 165 und 2006, 397 zum Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen. BGH NJWRR 1996, 130 zum Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein. BGH FamRZ 2005, 430 und OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2073 zum Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg). Danach ist als Ehezeitanteil der Betrag zugrunde zu legen, der sich als Rente aus den in der Ehezeit entrichteten Beiträgen ergäbe. Dem entspricht aber die vom VIK Nds. mitgeteilte Anwartschaft. Vor der Ehezeit sind noch keine Beiträge entrichtet worden, so dass die gesamte mitgeteilte Anwartschaft aus den in der Ehezeit entrichteten Beiträgen erworben worden ist.

Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass die Anwartschaft nicht "volldynamisch" ist, d.h. dass sie in ihrem Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Zwar ergibt sich aus § 26 Abs. 6 der Satzung, dass sowohl die Anwartschaften als auch "insbesondere" die laufenden Rentenleistungen "im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ingenieurversorgungswerks" aufgrund von Beschlüssen des Verwaltungsrats erhöht werden können, "wenn dies unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der Veränderung der Lebenshaltungskosten angezeigt ist". Ob sich daraus eine "Volldynamik" im Sinne des § 1587 a Abs. 3 BGB ergibt, bedarf jedoch näherer Prüfung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Finanzierung der Versorgungen im Anwartschaftsdeckungsverfahren, wie sie hier vorliegt, nicht von vornherein eine Volldynamik indiziert (vgl. BGH FamRZ 2005, 430, 431). Vielmehr kommt es darauf an, wie sich der Wert der Anwartschaften und der Rentenleistungen in dem konkreten Versorgungssystem in den letzten 10 Jahren tatsächlich entwickelt hat (wobei zeitnahe Daten erforderlich sind) und welche Prognose sich für die Zukunft stellen lässt (BGH a.a.O. S. 432). Die Gegenüberstellung der vom VIK Nds. mitgeteilten Anpassungen und der Anpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten 10 Jahren ergibt folgendes Bild:

 Jahr VIK Nds. Gesetzl. Rentenversicherung
1997 1,8 % 1,65 %
1998 0,44 % 
1999 1,34 % 
2000 2,1 % 0,60 %
2001 1,91 % 
2002 2,16 % 
2003 1,04 % 
2004  
2005  
2006 

Daraus ergibt sich ein Durchschnitt von jährlich 0,39 % für die Anrechte des VIK Nds. und von jährlich 0,91 % für Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung weisen damit bereits in der Rückschau nicht unwesentlich höhere Wertsteigerungen auf. Entsprechendes gilt für die Beamtenversorgung. Zwar kann nicht übersehen werden, dass auch in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 2004 keine Anpassungen mehr vorgenommen worden sind, was auf der Einführung des sog. Nachhaltigkeitsfaktors und - allerdings zeitlich begrenzt bis 2010 - auf dem sog. Altersvorsorgeanteil beruht. Mittelfristig ist jedoch wieder mit - wenn auch gegenüber früheren Jahrzehnten deutlich verringerten - prozentualen Anpassungen der Anwartschaften und laufenden Renten zu rechnen. Die Anwartschaften und die Renten des VIK Nds. sind dagegen bereits seit 2001 nicht mehr aus außerplanmäßigen Gewinnanteilen erhöht worden. Dies beruht auf der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, die durch eine nachhaltige Verringerung des Zinsniveaus gekennzeichnet ist. Mit einer durchgreifenden Veränderung ist insoweit nicht zu rechnen, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass das VIK Nds. - wie auch andere Träger kapitalgedeckter Versorgungen - den Rechnungszins nach unten korrigiert haben. Mittelfristig kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Verwaltungsrat des VIK Nds. wieder Leistungsverbesserungen bei den laufenden Renten beschließt. Erst recht gilt dies für Anpassungen der Anwartschaften, die nach der Bestimmung des § 26 Abs. 6 der Satzung erst in zweiter Linie vorgesehen sind (vgl. dazu auch Borth/ Glockner FamRZ 2005, 1004, 1005. Borth FamRZ 2006, 1641, 1646).

Nach allem ist die Anwartschaft des Ehemannes beim VIK Nds. aus derzeitiger Sicht (spätere Abweichungen von der Prognose können ggf. in einem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG berücksichtigt werden, vgl. BGH FamRZ 2005, 397, 398) sowohl im Anwartschafts als auch im Leistungsstadium als statisch anzusehen. Deshalb muss das Anrecht gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB in eine Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umgewertet werden. Diese Umwertung ist nicht - wie vom Amtsgericht vorgenommen - nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V. mit der BarwertVO auf der Grundlage eines (fiktiven) Barwerts vorzunehmen, sondern gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB unter Heranziehung des der ehezeitlichen Versorgungsanwartschaft tatsächlich zugrunde liegenden Deckungskapitals. § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB ist (vorrangig) anzuwenden, wenn für die Leistungen der Versorgung ein individuelles Deckungskapital gebildet worden ist. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - geringe Teile des Deckungskapitals aus vom Versorgungsträger erwirtschafteten Überschüssen stammen (vgl. BGH FamRZ 2005, 600).

Aus dem angesammelten Deckungskapital ergibt sich im vorliegenden Fall bei fiktiver Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung folgende dynamische Anwartschaft:

87.178,53 EUR x 0,0001750002 (Faktor aus Tabelle 5 der Rechengrößen zum Versorgungsausgleich, FamRZ 2006, 171, unter Berücksichtigung des Ende der Ehezeit am 28.02.2006) = 15,2563 (Entgeltpunkte) x 26,13 (Faktor aus Tabelle 2 der Rechengrößen) = 398,65 EUR.

Insgesamt hat der Ehemann daher in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften von monatlich (124,88 EUR + 398,65 EUR =) 523,53 EUR erworben.

b) Die Ehefrau hat, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Auskunft vom 2. Mai 2006 ausgeführt hat, in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 196,04 EUR erworben.

c) Gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB steht der Ehefrau als Ausgleich die Hälfte des Unterschieds zwischen den von beiden Eheleuten insgesamt in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zu. Das sind Anwartschaften von monatlich 523,53 EUR - 196,04 EUR = 327,49 EUR : 2 = 163,75 EUR.

d) Der Ausgleich erfolgt, da die Ehefrau höhere gesetzliche Rentenanwartschaften erworben hat als der Ehemann und daher die Voraussetzungen des § 1587 b Abs. 1 BGB für die Heranziehung gesetzlicher Rentenanwartschaften des Ehemannes zum Ausgleich nicht erfüllt sind, gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu Lasten der für den Ehemann bei der Ingenieurkammer Niedersachsen, einem öffentlichrechtlichen Versorgungsträger, bestehenden Versorgungsanwartschaften.

Die Anordnung über die Umrechnung der begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 93a Abs. 1 ZPO, 21 Abs. 1, 49 Nr. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück